I. Name und Sitz

Art. 1 Unter dem Namen «anthrosana – Verein für anthroposophisch erweitertes Heilwesen» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Ort
seiner Geschäftsstelle. Er ist seit 1978 im Handelsregister eingetragen.

 

II. Zweck und Tätigkeiten

Art. 2

Der Verein ist eine patientenorientierte Bewegung auf anthroposophischer Grundlage. Er fördert eine
menschengemässe und zukunftsgerichtete Gesundheits- und Krankenpflege, die sich am umfassenden Naturverständnis und ganzheitlichen Menschenbild der Geistes wissenschaft Rudolf Steiners orientiert.

Art. 3

Der Verein vermittelt Impulse für eine bewusste Lebensgestaltung und vorbeugende Gesundheitspflege.
Er fördert Aktivitäten, um

• die öffentliche Anerkennung der anthroposophisch erweiterten Medizin durchzusetzen,
• die Methodenvielfalt und freie Therapiewahl auf allen Ebenen zu etablieren,
• ein freiheitliches Gesundheitssystem mit möglichst hoher Eigenverantwortung und echter Solidarität zu verwirklichen,
• das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Gesundheitswesen zu verankern,
• Menschenwürde und Ethik in Forschung und Medizin umfassend zu schützen.

Art. 4

Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch
• Herausgabe und Vertrieb von Publikationen,
• Organisation von Veranstaltungen wie Vorträge, Kurse, Tagungen,
• Beratung und Information von Mitgliedern und Interessierten,
• Öffentlichkeitsarbeit und Interventionen auf politischer Ebene,
• Interessenvertretung gegenüber Institutionen, Behörden, Versicherungen,
• Förderung anthroposophisch orientierter Institutionen, Forschungsprojekte sowie Aus-und Fortbildung im medizinisch-therapeutischen Bereich,
• Vernetzung und Zusammenarbeit mit Organi sationen ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.

Art. 5

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 6

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Ziele.

 

III. Mitgliedschaft

Art. 7

Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins fördern wollen.
Es bestehen drei Arten von Mitgliedschaft, denen je ein Stimmrecht zukommt:
1. Einzelmitglied
2. Familienmitglied
3. Juristische Person (Firmen und Institutionen)
Die Familienmitgliedschaft umfasst die in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Eine mündige Person des Haushalts vertritt die Familienstimme.

Art. 8

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann von diesem ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Art. 9

1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, dem Austrittoder dem Ausschluss des Mitglieds.
2 Der Austritt kann nur auf das Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Austrittsmitteilung muss bis zum 31. Oktober des Austrittsjahres in dessen Besitz sein.
3 Der Ausschluss kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen beschlossen werden.

 

IV. Angliederung von Regional- oder Kantonalvereinen

Art. 10

Der Verein kann sich Regional- oder Kantonalvereinen angliedern. Er wird dann zum Zentralverein. Die Regional- oder Kantonalvereine konstituieren sich ebenfalls als Vereine im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit der gleichen Zweckbestimmung wie der Zentralverein. Ihre Statuten be dürfen der Zustimmung des Vorstandes des Zentralvereins.

Art. 11

Die Zugehörigkeit zu einem Regional- oder Kantonalverein begründet zugleich die Mitgliedschaft im Zentralverein.

Art. 12

Das Verhältnis zwischen Zentralverein und den Regional- oder Kantonalvereinen wird durch ein vom Vorstand des Zentralvereins auszuarbeitendes und von der Mitgliederversammlung des Zentralvereins zu genehmigendes Reglement geregelt.

 

V. Finanzielle Mittel

Art. 13

Der Verein erhält seine Mittel aus den Beiträgen und Spenden seiner Mitglieder und Freunde.

 

VI. Organe

Art. 14

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Geschäftsstelle
4. die Kontrollstelle

Art. 15

1 Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die tunlichst in den Monaten Januar bis Mai einzuberufen ist.

2 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder sie schriftlich, mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen. Die Einladung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat innert vier Wochen nach gestelltem Begehren zu erfolgen.

3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen und ist mindestens 14 Tage vor dem Termin der Post zu übergeben.

Art. 16

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Änderung der Statuten
2. der Erlass eines Reglements im Sinne von Artikel 12
3. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen
4. die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
5. die Wahl der Kontrollstelle
6. die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
7. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
8. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle
9. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder anderer Mitglieder zu den statutengemäss angezeigten Traktanden
10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 17

1 Abstimmungen und Wahlen erfolgen im allgemeinen offen. Sie sind jedoch geheim durchzuführen, wenn dies mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangen.

2 Statutenänderungen sowie Erlass und Änderungen des Reglements im Sinne von Artikel 12 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

3 Bei allen anderen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Artikel 25 bleibt  vorbehalten.

4 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, bei späteren das relative Mehr der anwesenden Mitglieder.

5 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 18

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Art. 19

1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Die Mehrheit soll aus Persönlichkeiten bestehen, die im anthroposophisch-medizinischen Bereich tätig sind.

2 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungen
und Erweiterungen des Vorstandes kann dieser bei Einstimmigkeit von sich aus vornehmen. Sie unterliegen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in der periodisch vorzunehmenden Vorstandswahl.

3 Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und den Kassier.

4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mindestens sieben Tage im Voraus zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5 Über andere als in der Einladung aufgeführte Traktanden können nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden und nur, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich die Abwesenden schriftlich damit einverstanden erklären. Beschlüsse sind zu protokollieren.

6 Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder einem vom Präsidenten gestellten Antrag mit ihrer Unterschrift zustimmen.

7 Der Vorstand führt den Verein und vertritt ihn nach aussen unter Vorbehalt von Artikel 21.

Art. 20

Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und der Geschäftsführer zu zweien; im Falle ihrer Verhinderung der Vizepräsident und ein anderes Vorstandsmitglied.

Art. 21

1 Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle mit einem besoldeten Geschäftsführer ein. Er betraut diesen mit der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Geschäftsführer und allfällige weitere Mitarbeiter werden vom  Vorstand angestellt.

2 Der Vorstand hat ein Geschäftsführungsreglement zu erlassen und dieses jeweilen den sich ändernden Verhältnissen anzupassen. Interessierten Mitgliedern ist es auf Verlangen hin auszuhändigen.

3 Der Vorstand kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben Experten beiziehen, Kommissionen und Ausschüsse bilden und diesen die erforderlichen Befugnisse übertragen.

Art. 22

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Sie hat die Jahresrechnung zu prüfen und über deren Befund nach Ablauf des Kalenderjahres zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Art. 23

Die Mitglieder des Vorstandes wie auch diejenigen der Kontrollstelle üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Spesenvergütung.

Art. 24

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; persönliche Haftbarkeit der Mitglieder
ist ausgeschlossen.

 

VII. Auflösung und Schlussbestimmung

Art. 25

Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen und ist vom Vorstand dem zuständigen Handelsregisterführer unverzüglich mitzuteilen.

Art. 26

Im Falle der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen einer im Dienste der anthroposophisch erweiterten Heilkunst tätigen gemeinnützigen Institution zuzuwenden. Ein persönlicher Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

Statuten von 1977
revidiert 1985, 1992, 1996, 1998 und 2000


Der Präsident: Dr. Renatus Ziegler
Die Geschäftsführerin: Andrea Richter

 


anthrosana
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